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Die örtlichen Vorschriften für Werbeanlagen sind unterschiedlich!

Die örtlichen Bauvorschriften für Werbeanlagen sind sehr unterschiedlich und manchmal gibt es auch für verschiedene Stadtbereiche noch Unterschiede.

Sie als Vermieter von Werbeflächen haben aber mit den Behörden nichts zu tun, denn unsere Werbepartner kümmern sich um die Einhaltung der für Ihren Standort gültigen Vorschrift. Die Kommunen beschließen in der Regel eine Bauvorschrift für Werbeanlagen, um bestimmte städtebaulichen und gestalterischen Absichten in der betreffenden Gemeinde durchzusetzen. Aus diesem Grund werden für bestimmte Stadtbezirke, Straßen und Plätze in den meisten Fällen Unterschiede in der Bauverordnung gemacht. Das Ziel ist die Abwertung eines Ortsteils durch die Häufung von Werbeanlagen zu vermeiden. Was in einer Bauvorschrift für Werbeanlagen möglicherweise beachtet werden muss, finden Sie in einer Kurzfassung im Anschluss.

Der Geltungsbereich für die Bauvorschrift für Werbeanlagen wird genau beschrieben!

Zunächst findet man in einer örtlichen Bauvorschrift für Werbeanlagen oft den Geltungsbereich, der vielfach in unterschiedliche Zonen aufgeteilt wird. In dieser Aufteilung in Zonen werden meist bestimmte Standgebiete oder sogar einzelne Straßen oder Plätze bezeichnet, für die unterschiedliche Bauvorschriften für Werbeanlagen zu beachten sind.

In der Begriffsbestimmung wird definiert was eine Werbeanlage ist!

Die Begriffsbestimmung definiert meistens die im Sinne der Bauordnung alle Einrichtungen, die der Ankündigung und Anpreisung bestimmter Produkte und Dienstleistungen dienen. Auch Hinweise auf Gewerbe oder Berufe können dazugehören, wenn Sie von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen sichtbar sind. Dazu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen, Zettelanschläge, Säulen, Tafeln oder andere für Werbung genutzte Flächen.

Die Zulässigkeit von Werbeanlagen wird oft in Teilbereichen unterteilt!

In den im Geltungsbereich aufgezeigten Bereichen, Straßen oder Plätzen werden in der Regel unterschiedliche Werbeanlagen zugelassen. Vielfach wird in historischen Stadtbereichen keinerlei Werbung erlaubt und in beispielsweise Fußgängerzonen wird der Aufbau von Vitrinen gestattet, wie auch jede Ladeneinheit die Firmennamen, Marken- oder Produktwerbeanlagen installieren kann. Oft wird für eine Werbung an einem Laden dann eine Maximalgröße definiert, die durch die Werbungtreibenden nicht überschritten werden darf.

Für unzulässig werden manchmal Werbeanlagen mit bestimmten Farben und Lichtanlagen erklärt!

In bestimmten Stadtbereichen werden verschiedene Werbeanlagen manchmal ausgeschlossen. Das betrifft dann vielfach Werbeanlagen mit wechselndem Licht oder sich bewegenden Lichtquellen. Auch bestimmte Farben, meist grelle Leuchtfarben, werden oft verboten, wie auch Werbung an den Dachflächen, auf Flachdächern, an Brandwänden oder Brandgiebeln. Grundsätzlich ausgeschlossen für Werbeanlagen aller Art sind manchmal Grünflächen, Parkflächen, Ruhebänke, Papierkörbe und Einfriedungen aller Art.

Für Werbeanlagen an Gebäudefronten, Fassaden und Giebel gibt es enge Vorschriften!

Man kann zwar keine generellen Aussagen über die Zulässigkeit von Außenwerbung machen, weil die Bauvorschriften für Werbeanlagen örtlich sehr unterschiedlich sein können, aber viele Abmessungen und Ausgestaltungen von Werbeanlagen werden in den Vorschriften vielfach eng begrenzt. Manchmal werden in bestimmten Stadtgebieten Werbeanlagen nur parallel zur Gebäudefront gestattet und die Größe wird beispielsweise mit maximal zwei Drittel des betreffenden Gebäudes beschrieben. Für größere Gebäude werden vielfach mehrere Werbeanlagen in einer bestimmten Größe erlaubt und auch für angebrachte Schriftzüge wird sehr oft eine Maximalgröße definiert.

Werbeanlagen müssen in einem ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand sein!

Für die Unterhaltung von Werbeanlagen ist der Betreiber zuständig, nicht der Vermieter. In den Bauvorschriften für Werbeanlagen wird meist beschrieben, dass sich die Werbeanlagen in einem ordnungsgemäßen, gepflegten Zustand befinden müssen und die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von nicht ordnungsgemäßen Werbeanlagen anordnen kann.

Welche Werbeanlagen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen?

Werbeanlagen entsprechend der Bauverordnung sind in der Regel genehmigungspflichtig. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, die in den örtlichen Satzungen unterschiedlich beschrieben werden. Das betrifft meistens Namensschilder, Geschäftsschilder und Berufsbezeichnungen bis zu einer bestimmten Größe an der Stätte der Leistung. Schilder von Spendern oder Stiftern auf Baudenkmälern und anderen Objekten. Tafeln an Verkaufsstellen und Öffnungszeitenschilder, sowie Werbeanlagen für zugelassenen Sonderverkäufe mit einer zeitlichen Begrenzung, Werbung auf genehmigten und öffentlichen Anschlagsflächen und Werbung für besondere Anlässe. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit behandelt.

Welche Werbemedien kommen in Betracht?

City-Star-Boards | Großflächen | Riesenposter

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